Rechnungsprüfung in Leistungsphase 8 HOAI
Bei Baumaßnahmen sind im Bauablauf Mängel nicht immer zu
vermeiden. Häufig werden dabei die Rechnungslegung eines Unternehmers
vollständig zurückgestellt, überhöhte oder auch gar keine Einbehalte
vorgenommen. Vor dem Hintergrund „Wie sind Mängelbeseitigungskosten zu
behandeln?“, ist bei der Rechnungsprüfung, ob Abschlags- oder Schlussrechnung,
in Leistungsphase 8 HOAI durch den Prüfenden zu differenzieren.
Folgerungen für die Praxis:
Bei vorläufigen Einbehalten auf Grund eines oder mehrerer
Mängel: Ansatz = Mängelbeseitigungskosten x 2. Dabei spielt
es keine entscheidende Rolle ob Brutto oder Netto gerechnet wird.
- Bei endgültigen Abzügen ist der Abzug immer Netto auszuführen insofern der Auftraggeber
vorsteuerabzugsberechtigt ist, sonst Brutto.
- Endgültige Abzüge auf Grund eines oder mehrerer Mängel sind nur Netto abzuziehen wenn der oder die
Mängel noch vorhanden sind, also später oder gar nicht beseitigt werden.
- Endgültige Abzüge auf Grund eines oder mehrerer Mängel können Brutto abgezogen werden wenn der
oder die Mängel durch Ersatzvornahme beseitigt sind, außer der Auftraggeber ist
vorsteuerabzugsberechtigt.