HOAI 2009
Seit August 2009 ist nun die neue HOAI in Kraft getreten. Weiterhin stellt sie ein Preisrecht und kein Ausführungsrecht dar, denn das regelt der Vertrag. Wir wollen erste Erfahrungen und einen kurzen Blick auf die Änderungen zur Altfassung aufzeigen.
In § 2 werden Begriffsbestimmungen
dargelegt, die erläuternd zu den Folgeparagraphen eine klare
Definition einzelner Begriffe liefern. Hier ist besonders auf die
Begriffserklärung zu Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen
und Instandhaltungen hinzuweisen. In der Vergangenheit gab es hierzu
häufig Differenzen in der Vereinbarungsgrundlage zum Vertrag.
Diese sollten jetzt ausgeräumt sein.
Aus dem Gesetzestext sind viele Regelungen verschwunden, die sich jetzt
in den Anlagen wiederfinden. So sind aber die Anlagen 1 und 2 nur noch
unverbindlich geregelt und müssen - soweit sie Anwendung
finden sollen - vertraglich vereinbart werden. Ab der Anlage 3 ist
wieder die Verbindlichkeit geregelt.
Besondere Leistungen waren bisher vertraglich fest zu deckeln. Dies ist
jetzt nicht mehr der Fall. Eine Aufzählung von Leistungen muss
hier nicht abschließend sein und sie können vertraglich frei
vereinbart werden. Es sind Pauschalhonorare sowie auch
Aufwandsabmachungen möglich.
Neu sind die „Anderen Leistungen“ nach den
„Leistungen“, die bisher Grundleistungen waren. Hierunter
fallen Leistungen wie mehrfache Ausführung einzelner
Leistungsphasen, geändertes Leistungsbild und des
Leistungsumfanges mit und ohne Änderung der anrechenbaren Kosten
und so weiter. Auch hier kann vertraglich frei vereinbart werden.
Die Grundlage für das zu ermittelnde Honorar bilden nach wie vor
die Anrechenbaren Kosten. Die Ermittlung und Festsetzung dieser ist
jedoch verschieden.
Ob die Kosten nach der DIN 276 ermittelt werden und welche Fassung
gilt, ist zu vereinbaren, genauso ob ausschließlich die
Kostenberechnung über alle Leistungsphasen oder das bisherige
Modell von der Kostenschätzung bis zur Kostenfeststellung
über die Leistungsphasen variiert, ist festzulegen und vertraglich
zu vereinbaren. Die neu festgesetzten Grundlagen des Honorars nach
§ 6 sollen jedenfalls der Baukostenentkopplung dienen und
können für beide Vertragspartner Vor- und Nachteile bringen.
Wichtig ist, dass als Vertragsgrundlage ein möglichst genauer
Maßnahmenrahmen gesteckt werden kann und dort nicht ins Blaue
kalkuliert wird. Umso genauer ein Auftraggeber seine Ziele darlegt,
desto genauer kann auch der Vertrag gestaltet werden.
Weiterhin kann ein Baukostenberechnungsmodell oder eine
Baukostenvereinbarung einvernehmlich festgesetzt werden. Hier liegen
bisher jedoch noch wenige oder keine Erfahrungen vor. Auch hier
verbergen sich Vor- und Nachteile.
Mit der HOAI 2009 wurde die bisherige Regelung zu Stundensätzen in
§ 6 ersatzlos gestrichen. Das führte bei Vielen zu
Verunsicherung, weil keine klare Regelung mehr vorhanden ist, an der
man sich orientieren könnte. Bisher werden dazu schon
unterschiedlichste Berechnungsmodelle und aus Statistiken
durchschnittliche Stundenverrechnungssätze veröffentlicht.
Diese können nur dem Vergleich dienen, um dem Auftraggeber einen
Rahmen zu geben. Sie sind keineswegs verbindlich. Fazit ist doch, dass
jeder Ingenieur seine Stundenleistung nach eigenem Selbstkostenfaktor
kalkuliert, um wirtschaftlich zu sein. Die früheren
Stundensätze des § 6 waren schon vor der HOAI-Novelle
hoffnungslos veraltet und enthielten zudem kalkulatorisch keinen Anteil
für Wagnis und Gewinn. Sie waren als reine Aufwandskompensation
gedacht. Deshalb können sie keine Richtschnur mehr sein. In der
Verhandlung zu einem zu vereinbarenden Stundensatz obliegt es nun dem
Ingenieur, seine Kalkulation darzulegen. In einem
„höheren“ Stundensatz können sich zum Beispiel
auch regelmäßige Weiterbildung der Ingenieure und eine gute
technische Ausstattung und damit die Leistungsfähigkeit eines
Büros zeigen, welche dem Auftraggeber von deutlichem Nutzen sein
können. Ein „niedriger“ Stundensatz kann auch
gegenteilige Aufschlüsse zulassen.
Für die Zuschläge gilt auszuwählen: Instandsetzung mit
einem möglichen Zuschlag nur für Leistungsphase 8 oder Umbau
mit einem Umbauzuschlag in allen Leistungsphasen? Während in der
alten HOAI ein Umbau mit „wesentlichen Eingriffen in den Bestand
oder die Konstruktion" verbunden war, sind in der neuen HOAI nur noch
„Eingriffe in den Bestand oder die Konstruktion“
erforderlich, um von einem Umbau ausgehen zu können. Die
nachfolgenden Beispiele zeigen auf, wie sich die Abrechnung von
Instandsetzungen nach Umbauten verlagert hat:
Beispiel 1: Ein Umbau liegt nach der neuen HOAI bereits vor, wenn in
einem Fachwerkhaus der Fußboden eines Geschosses ausgebaut, die
Balkenzwischenräume neu aufgefüllt, die tragenden Balken
seitlich verstärkt (ertüchtigt) und neu gestalteter
Fußboden wieder eingebaut wird und die Innenwände neu
gestaltet werden (Türen, Wandoberflächen). Die Eingriffe sind
eindeutig. Die Umgestaltung ist im Inneren u. a. durch neuen
Fußboden, neue Türen und Wände erfolgt.
Beispiel 2: Eine Fassade eines denkmalgeschützten Gebäudes
wird umgestaltet. Die aus den 70er Jahren stammende Farbe entsprach
nicht dem Originalzustand. Die Umgestaltung sieht wie folgt aus:
- Neuanstrich der Fassade mit neuer Farbgebung,
- Einbau neuer Fenster gemäß historischem Vorbild, Einbau neuer Fensterbänke.
Die Fassade wird aus denkmalrechtlichen Gründen nicht
wärmegedämmt. Dennoch handelt es sich bei dieser
Maßnahme um einen Umbau. Es werden Eingriffe in die Konstruktion
oder den Bestand (Fenstereinbauten, Fensterbänke) vorgenommen.
Auch hier wäre nach der alten HOAI mindestens Unklarheit und
Streitpotential vorhanden über die Frage, ob eine Instandsetzung
oder ein Umbau vorliegt. Nach der neuen HOAI handelt es sich um einen
Umbau.
Fazit: Mit der neuen HOAI werden viele Maßnahmen, die nach der
alten HOAI als Instandsetzung abgerechnet wurden nunmehr als Umbau
abzurechnen sein. In den Planbereichen Technische Ausrüstung und
Tragwerkplanung werden nur noch selten Instandsetzungen anfallen. Bei
Architekten- und Ingenieurleistungen (Objektplanung) werden deutlich
mehr Umbauten als Instandsetzungen mit der neuen HOAI anfallen.
Zu guter Letzt noch ein paar Hinweise zu Redaktionsfehlern:
§ 3 (6) letzter Satz „Die Wirtschaftlichkeit der Leistung
ist stets zu beachten.“ Hier hat der Gesetzgeber diese Aussage
sicher für (4) bis (6) gedacht.
§ 37 (1) „…soweit sie der Auftraggeber plant und
überwacht:“ Hier ist statt und sicher oder gemeint.
Zum Nachlesen die neue Fassung im Volltext: HOAI 2009.