HOAI 2009

Seit August 2009 ist nun die neue HOAI in Kraft getreten. Weiterhin stellt sie ein Preisrecht und kein Ausführungsrecht dar, denn das regelt der Vertrag. Wir wollen erste Erfahrungen und einen kurzen Blick auf die Änderungen zur Altfassung aufzeigen.

In § 2 werden Begriffsbestimmungen dargelegt, die erläuternd zu den Folgeparagraphen eine klare Definition einzelner Begriffe liefern. Hier ist besonders auf die Begriffserklärung zu Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen hinzuweisen. In der Vergangenheit gab es hierzu häufig Differenzen in der Vereinbarungsgrundlage zum Vertrag. Diese sollten jetzt ausgeräumt sein.

Aus dem Gesetzestext sind viele Regelungen verschwunden, die sich jetzt in den Anlagen wiederfinden. So sind aber die Anlagen 1 und 2 nur noch unverbindlich geregelt und müssen -  soweit sie Anwendung finden sollen - vertraglich vereinbart werden. Ab der Anlage 3 ist wieder die Verbindlichkeit geregelt.

Besondere Leistungen waren bisher vertraglich fest zu deckeln. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Eine Aufzählung von Leistungen muss hier nicht abschließend sein und sie können vertraglich frei vereinbart werden. Es sind Pauschalhonorare sowie auch Aufwandsabmachungen möglich.

Neu sind die „Anderen Leistungen“ nach den „Leistungen“, die bisher Grundleistungen waren. Hierunter fallen Leistungen wie mehrfache Ausführung einzelner Leistungsphasen, geändertes Leistungsbild und des Leistungsumfanges mit und ohne Änderung der anrechenbaren Kosten und so weiter. Auch hier kann vertraglich frei vereinbart werden.

Die Grundlage für das zu ermittelnde Honorar bilden nach wie vor die Anrechenbaren Kosten. Die Ermittlung und Festsetzung dieser ist jedoch verschieden.
Ob die Kosten nach der DIN 276 ermittelt werden und welche Fassung gilt, ist zu vereinbaren, genauso ob ausschließlich die Kostenberechnung über alle Leistungsphasen oder das bisherige Modell von der Kostenschätzung bis zur Kostenfeststellung über die Leistungsphasen variiert, ist festzulegen und vertraglich zu vereinbaren. Die neu festgesetzten Grundlagen des Honorars nach § 6 sollen jedenfalls der Baukostenentkopplung dienen und können für beide Vertragspartner Vor- und Nachteile bringen. Wichtig ist, dass als Vertragsgrundlage ein möglichst genauer Maßnahmenrahmen gesteckt werden kann und dort nicht ins Blaue kalkuliert wird. Umso genauer ein Auftraggeber seine Ziele darlegt, desto genauer kann auch der Vertrag gestaltet werden.
Weiterhin kann ein Baukostenberechnungsmodell oder eine Baukostenvereinbarung einvernehmlich festgesetzt werden. Hier liegen bisher jedoch noch wenige oder keine Erfahrungen vor. Auch hier verbergen sich Vor- und Nachteile.

Mit der HOAI 2009 wurde die bisherige Regelung zu Stundensätzen in § 6 ersatzlos gestrichen. Das führte bei Vielen zu Verunsicherung, weil keine klare Regelung mehr vorhanden ist, an der man sich orientieren könnte. Bisher werden dazu schon unterschiedlichste Berechnungsmodelle und aus Statistiken durchschnittliche Stundenverrechnungssätze veröffentlicht. Diese können nur dem Vergleich dienen, um dem Auftraggeber einen Rahmen zu geben. Sie sind keineswegs verbindlich. Fazit ist doch, dass jeder Ingenieur seine Stundenleistung nach eigenem Selbstkostenfaktor kalkuliert, um wirtschaftlich zu sein. Die früheren Stundensätze des § 6 waren schon vor der HOAI-Novelle hoffnungslos veraltet und enthielten zudem kalkulatorisch keinen Anteil für Wagnis und Gewinn. Sie waren als reine Aufwandskompensation gedacht. Deshalb können sie keine Richtschnur mehr sein. In der Verhandlung zu einem zu vereinbarenden Stundensatz obliegt es nun dem Ingenieur, seine Kalkulation darzulegen. In einem „höheren“ Stundensatz können sich zum Beispiel auch regelmäßige Weiterbildung der Ingenieure und eine gute technische Ausstattung und damit die Leistungsfähigkeit eines Büros zeigen, welche dem Auftraggeber von deutlichem Nutzen sein können. Ein „niedriger“ Stundensatz kann auch gegenteilige Aufschlüsse zulassen.

Für die Zuschläge gilt auszuwählen: Instandsetzung mit einem möglichen Zuschlag nur für Leistungsphase 8 oder Umbau mit einem Umbauzuschlag in allen Leistungsphasen? Während in der alten HOAI ein Umbau mit „wesentlichen Eingriffen in den Bestand oder die Konstruktion" verbunden war, sind in der neuen HOAI nur noch „Eingriffe in den Bestand oder die Konstruktion“ erforderlich, um von einem Umbau ausgehen zu können. Die nachfolgenden Beispiele zeigen auf, wie sich die Abrechnung von Instandsetzungen nach Umbauten verlagert hat:
Beispiel 1: Ein Umbau liegt nach der neuen HOAI bereits vor, wenn in einem Fachwerkhaus der Fußboden eines Geschosses ausgebaut, die Balkenzwischenräume neu aufgefüllt, die tragenden Balken seitlich verstärkt (ertüchtigt) und neu gestalteter Fußboden wieder eingebaut wird und die Innenwände neu gestaltet werden (Türen, Wandoberflächen). Die Eingriffe sind eindeutig. Die Umgestaltung ist im Inneren u. a. durch neuen Fußboden, neue Türen und Wände erfolgt.
Beispiel 2: Eine Fassade eines denkmalgeschützten Gebäudes wird umgestaltet. Die aus den 70er Jahren stammende Farbe entsprach nicht dem Originalzustand. Die Umgestaltung sieht wie folgt aus:
- Neuanstrich der Fassade mit neuer Farbgebung,
- Einbau neuer Fenster gemäß historischem Vorbild, Einbau neuer Fensterbänke.
Die Fassade wird aus denkmalrechtlichen Gründen nicht wärmegedämmt. Dennoch handelt es sich bei dieser Maßnahme um einen Umbau. Es werden Eingriffe in die Konstruktion oder den Bestand (Fenstereinbauten, Fensterbänke) vorgenommen. Auch hier wäre nach der alten HOAI mindestens Unklarheit und Streitpotential vorhanden über die Frage, ob eine Instandsetzung oder ein Umbau vorliegt. Nach der neuen HOAI handelt es sich um einen Umbau.
Fazit: Mit der neuen HOAI werden viele Maßnahmen, die nach der alten HOAI als Instandsetzung abgerechnet wurden nunmehr als Umbau abzurechnen sein. In den Planbereichen Technische Ausrüstung und Tragwerkplanung werden nur noch selten Instandsetzungen anfallen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen (Objektplanung) werden deutlich mehr Umbauten als Instandsetzungen mit der neuen HOAI anfallen.

Zu guter Letzt noch ein paar Hinweise zu Redaktionsfehlern:
§ 3 (6) letzter Satz „Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.“ Hier hat der Gesetzgeber diese Aussage sicher für (4) bis (6) gedacht.
§ 37 (1) „…soweit sie der Auftraggeber plant und überwacht:“ Hier ist statt und sicher oder gemeint.

Zum Nachlesen die neue Fassung im Volltext: HOAI 2009.


 

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