Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes am 01.01.2009
Durch das sogenannte Forderungssicherungsgesetz werden bestehende Gesetze und hierdurch im Wesentlichen
die Regelungen des BGB modifiziert und damit das Werkvertragsrecht geändert. Zusammenfassend sind Änderungen
in folgenden Punkten gegeben:
Abschlagszahlungen
Der § 632a BGB ist völlig neu gefasst und damit der Anspruch auf Abschlagszahlungen erweitert. Die
bisher geltende Beschränkung auf in sich abgeschlossene Teile des Werks wurde ersatzlos gestrichen. Der
Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen nunmehr in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die
Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat.
Durchgrifffälligkeit
In der Neufassung des § 641 Abs. 2 BGB werden zwei weitere Fälligkeitsregelungen zu Gunsten des
Nachunternehmers formuliert. Die Fälligkeit seiner Vergütung ist nunmehr auch gegeben, wenn das
Werk von Dritten abgenommen worden ist oder er seinem Auftraggeber erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber
gesetzt hat. Die Einschränkung, dass der Nachunternehmer wie der Generalunternehmer Sicherheit zu leisten
hat, um sich auf die Fälligkeitsregelungen berufen zu können, gilt fort. Allerdings ist es zulässig,
abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Druckzuschlag
Im § 641 Abs. 3 BGB wird der sogenannte Druckzuschlag von dem Dreifachen der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten
auf in der Regel das Doppelte gesenkt.
Fertigstellungsbescheinigung
§ 641 a BGB und damit das Instrument der Fertigstellungsbescheinigung wird ersatzlos gestrichen.
Bauhandwerkersicherung
Durch die Neufassung der Absätze 1, 5 und 6 des § 648a BGB wird geregelt, dass Sicherheit auch nach
der Abnahme gefordert werden kann, wenn der Auftraggeber noch Mängelbeseitigung fordert. Darüber
hinaus werden neben dem Vergütungsanspruch auch die möglicherweise an seine Stelle tretenden Ansprüche
einbezogen (Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung). Gegenansprüche (Anspruch des Auftraggebers
auf Erfüllung oder Mängelbeseitigung) können dem Sicherheitsverlangen nicht entgegen gehalten
werden. Für den Fall der Aufhebung des Vertrages gilt § 649 BGB in § 648a Absatz 5. Hiernach
muss sich der Unternehmer im Falle der Kündigung seine ersparten Aufwendungen und das böswillige
Unterlassen von Einnahmen durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen.